Betreuungs- und Entlastungsleistungen § 45a SGB XI

Was sind Entlastungsleistungen?

Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte übernehmen für einige Stunden im Monat verschiedene Aufgaben.

Wer hat Anspruch auf Entlastungsleistungen?

Alle Pflegebedürftigen von PG 1-5, welche zu Hause wohnen, haben einen Anspruch auf 125,00 € im Monat für Entlastungsleistungen. Wichtig ist, dass die Anbieter nach dem aktuellen Landesrecht qualifiziert sind (siehe letzter Absatz)
Wenn die 125,00 € pro Monat nicht ausreichen, können Pflegebedürftige einen Teil ihrer Pflegesachleistungen umwidmen lassen. Auf diese Weise lassen sich bis zu 40 Prozent des Betrages für die Pflegesachleistungen für die Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Das ist sinnvoll, wenn diese nicht für die Pflege benötigt werden. Für die Umwidmung ist ein Antrag bei der Pflegekasse nötig.

Zu den Entlastungsleistungen gehören beispielsweise:

-haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Haushalthilfe, Begleitung, Betreuung etc.)
-Tages- und Nachtpflege (auch Kosten für Kost und Logis)
-Kurzzeitpflege möglich ist
-Ersatzpflege
-stundenweise Alltagsbegleitung (z.B. zum Arzt, Spaziergänge etc.)

Suchmaschinen für AZUA-Anbieter:

-BKK PflegeFinder
-AOK Pflege-Navigator
-vdek Pflegelotse

Anerkennung von Einzelpersonen

Viele Haushalte haben bereits eine Person, welche sie privat unterstützt. Diese hat die Möglichkeit sich beim Landessozialamt Niedersachsen anerkennen zu lassen, um mit der Pflegekasse direkt abrechnen zu können.

Im Januar 2022 wurde das neue niedersächsische Gesetz herausgegeben, wonach jetzt auch Einzelpersonen den Entlastungsbetrag im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag (AzUA) nach § 45a SGB XI abrechnen können. Einzelpersonen können als Einzelunternehmen oder als ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer*Innen agieren. Im zweiten Fall kann eine Aufwandsentschädigung (nicht mehr als 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns) abgerechnet werden. Weitere Infos finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums oder bei einem persönlichen Beratungsgespräch im Seniorenservicebüro. Wir unterstützen auch bei der Antragstellung!